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   VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92   

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https://dejure.org/1992,2704
VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92 (https://dejure.org/1992,2704)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.02.1992 - 1 S 15/92 (https://dejure.org/1992,2704)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 1 S 15/92 (https://dejure.org/1992,2704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unerlaubte Einreise eines Ausländers gem AuslG § 58 Abs 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 291
  • VBlBW 1992, 266
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 1 S 931/91

    Zur Frage des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92
    Die gegen den Antragsteller erlassene Abschiebungsandrohung dient der Vollstreckung der die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründenden Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 42 Abs. 2 S. 2, § 72 Abs. 1 AuslG - vgl. Beschl. d. Senats v. 15.4.1991, VBlBW 1991, S. 383 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.6.1991 - 11 S 1455/91 -).

    In jedem Fall kommt vorläufiger Rechtsschutz in bezug auf die Versagung der Duldung wie auch bei einem noch nicht beschiedenen Duldungsantrag nur im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) in Betracht (Beschl. d. Senats v. 15.4.1991, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1990 - 1 S 3055/90

    Ausreisepflicht nach Ablehnung der Anerkennung als Vertriebener - Betreiben des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92
    Daß dies auch im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises, der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 1990 und durch Widerspruchsbescheid vom 13. September 1991 zurückgewiesen wurde, nicht der Fall ist, der Antragsteller vielmehr auch unter Beachtung des Art. 116 Abs. 1 GG darauf verwiesen werden kann, diesen Antrag von seinem Heimatland aus weiter zu verfolgen, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im einzelnen zutreffend ausgeführt (Beschl. v. 14.3.1991 - 1 S 166/91 -, VBlBW 1991, S. 385 u. Beschl. v. 20.12.1990 - 1 S 3055/90 -, VBlBW 1991, S. 273, ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.6.1991 - 11 S 1544/91 -).

    Daß die Antragsgegnerin eine weitere Duldung des Antragstellers rechtswidrig versagt hätte, ist nicht erkennbar; insbesondere kann er aus dem Umstand, daß über seinen Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ein vorläufiges Bleiberecht ebensowenig wie ein Aufenthaltsrecht herleiten (Beschl. d. Senats v. 20.12.1990 - 1 S 3055/90 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1991 - 11 S 1455/91

    Baden-Württemberg: Sofortvollzug einer Abschiebungsandrohung gegenüber polnischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92
    Die gegen den Antragsteller erlassene Abschiebungsandrohung dient der Vollstreckung der die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründenden Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 42 Abs. 2 S. 2, § 72 Abs. 1 AuslG - vgl. Beschl. d. Senats v. 15.4.1991, VBlBW 1991, S. 383 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.6.1991 - 11 S 1455/91 -).

    Angesichts des hinsichtlich der Ablehnung des Duldungsantrags unklaren Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 1991 hätte es jedoch gewisser Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Rechtsschutzbegehrens bedurft, so daß der Senat keine Möglichkeit für eine Teilumdeutung des Antrags in einen solchen auf Anordnung einer vorläufigen Duldung nach § 123 VwGO sieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.6.1991 - 11 S 1455/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1026/91

    Vorläufiger Rechtsschutz nach VwGO § 80 Abs 5 bei Ablehnung einer beantragten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92
    Obwohl im Ausgangspunkt ein Verpflichtungsbegehren, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben, soweit dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Verweilrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 69 Abs. 2, 3 AuslG) genommen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.1991 - 1 S 2601/91 - Beschl. v. 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -).

    Ob er "unerlaubt eingereist" ist, bestimmt sich, der insoweit identischen Wortwahl des Gesetzes entsprechend, nach § 58 Abs. 1 AuslG (ebenso Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 25; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -).

  • BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86

    Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis - Einreise ohne Visum - Sichtvermerk -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92
    Dagegen greift die gesetzliche Vermutung - übereinstimmend mit der Rechtslage nach früherem Recht (s. BVerwG, Urt. v. 4.9.1986, BVerwGE 75, 20; Beschl. d. Senats v. 13.10.1986, DVBl. 1987, S. 54) - im Rahmen der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines Visums (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 2 S. 1 AuslG) bei der Beurteilung der Frage ein, ob der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG), sofern die Beantwortung dieser Frage von subjektiven Umständen in der Person des Ausländers abhängt (im Ergebnis ebenso Fraenkel, aaO, S.25).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1986 - 1 S 1966/86

    Änderung des Aufenthaltszwecks nach Einreise

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92
    Dagegen greift die gesetzliche Vermutung - übereinstimmend mit der Rechtslage nach früherem Recht (s. BVerwG, Urt. v. 4.9.1986, BVerwGE 75, 20; Beschl. d. Senats v. 13.10.1986, DVBl. 1987, S. 54) - im Rahmen der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines Visums (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 2 S. 1 AuslG) bei der Beurteilung der Frage ein, ob der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG), sofern die Beantwortung dieser Frage von subjektiven Umständen in der Person des Ausländers abhängt (im Ergebnis ebenso Fraenkel, aaO, S.25).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1991 - 1 S 2601/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis; kurzfristige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92
    Obwohl im Ausgangspunkt ein Verpflichtungsbegehren, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben, soweit dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Verweilrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 69 Abs. 2, 3 AuslG) genommen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.1991 - 1 S 2601/91 - Beschl. v. 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1991 - 1 S 166/91

    Bewirkung der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Ablehnung der Ausstellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92
    Daß dies auch im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises, der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 1990 und durch Widerspruchsbescheid vom 13. September 1991 zurückgewiesen wurde, nicht der Fall ist, der Antragsteller vielmehr auch unter Beachtung des Art. 116 Abs. 1 GG darauf verwiesen werden kann, diesen Antrag von seinem Heimatland aus weiter zu verfolgen, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im einzelnen zutreffend ausgeführt (Beschl. v. 14.3.1991 - 1 S 166/91 -, VBlBW 1991, S. 385 u. Beschl. v. 20.12.1990 - 1 S 3055/90 -, VBlBW 1991, S. 273, ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.6.1991 - 11 S 1544/91 -).
  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

    Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen

    Eine Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften wäre nur dann gegeben, wenn man die vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedene Frage bejaht, daß ein Ausländer, der - wie die Ukrainerinnen - nicht vom Erfordernis der Einholung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums vor der Einreise befreit ist (sog. Negativstaater), auch dann unerlaubt, also ohne "eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung", nach Deutschland einreist, wenn er zwar ein Touristenvisum hat, aber bereits im Zeitpunkt der Einreise die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt und das Visum folglich gemäß § 11 Abs. 1 DVAuslG der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurft hätte (so die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die überwiegende Kommentarliteratur, vgl. OVG Hamburg EZAR 622 Nr. 12; Urt. vom 22. März 1993 -Bs VII 18/93; VGH Kassel NVwZ-RR 1993, 213; InfAuslR 1993, 369; 1994, 349; 1996, 142 f; OVG Münster InfAuslR 1991, 232; 1994, 138; Urt. vom 24. Februar 1998 - 18 B 177/97; OVG Schleswig InfAuslR 1992, 125; VGH Mannheim InfAuslR 1993, 14; NVwZ 1993, 291; von der Weiden in GK-AuslR § 42 Rdn. 32; Funke-Kaiser in GK-AuslR § 58 Rdn. 4 - 6, 16 - 18 und § 69 Rdn. 26; Renner AuslR 7. Aufl. § 58 Rdn. 4, 5 und § 69 Rdn. 15, ders. NVwZ 1993, 729, 730 f; Kloesel/Christ/Häußer § 58 Rdn. 5, 7, § 92 Rdn. 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1992 - 1 S 241/92

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung bei formell

    Denn die gesetzliche Vermutung, daß der Ausländer, der erst nach seiner Einreise die Aufenthaltsgenehmigung zu einem visumspflichtigen oder zustimmungsbedürftigen Aufenthaltszweck beantragt, schon im Zeitpunkt der Einreise visumspflichtig oder sein Visum zustimmungsbedürftig war (§ 71 Abs. 2 S. 2 AuslG), findet in bezug auf die Illegalität seiner Einreise (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) keine Anwendung (s. Beschl. d. Senats v. 6.2.1992 - 1 S 15/92 -).

    Demgemäß richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber den Wirkungen der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in Fällen der vorliegenden Art, die durch eine formell legale und aus subjektiven Gründen materiell möglicherweise illegale Einreise gekennzeichnet sind, regelmäßig nach § 80 Abs. 5 VwGO (Beschl. d. Senats v. 6.2.1992 - 1 S 15/92 - ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.1991 - 13 S 1026/91 - Beschl. v. 12.12.1991 - 13 S 1800/90 - vgl. auch Beschl. d. Senats v. 28.11.1991 - 1 S 2601/91 - Fraenkel, aaO, S. 25; a.A. Hess.VGH, Beschl. v. 14.2.1991, InfAuslR 1991, 272; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 18.2.1991, InfAuslR 1991, 186; OVG NW, Beschl. v. 12.3.1991, NVwZ 1991, 910; Beschl. v. 22.3.1991, NVwZ 1991, 911; wohl auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, AuslG § 69 Rdnr. 13, § 60 Rdnr. 6 f.).

  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 12 TH 2542/92

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung bei formell

    Dabei ist - was das Verwaltungsgericht verkannt hat - zu beachten, daß die gesetzliche Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG, nach der in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG vermutet wird, daß schon im Zeitpunkt der Einreise der Ausländer visumpflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war, im Rahmen des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG nicht anwendbar ist (Hess. VGH, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92 -, EZAR 622 Nr. 14 = NVwZ 1993, 291 = InfAuslR 1992, 134; VGH Baden-Württemberg, 06.07.1992 - 1 S 881/92 -, InfAuslR 1993, 14 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2004 - 11 S 1370/04

    Maßstab für die Aufenthaltsunterbrechung oder Kontinuität des Aufenthalts bei

    Der Kläger wurde seitens der Ausländerbehörde auch nicht im Unklaren darüber gelassen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur im Fall der erfolgreichen Adoption in Frage kommen, aber auf jeden Fall wegen des bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nach § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG vermuteten und vom Kläger nicht widerlegten Visumsverstoßes die vorherige Ausreise und Wiedereinreise mit Visum voraussetzen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.2.1992 - 1 S 15/92 -, InfAuslR 1992, 134 = VBlBW 1992, 266).
  • VGH Hessen, 14.11.1995 - 12 TG 1358/95

    Unerlaubte Einreise eines Ausländers bei Einreise mit bloßem Besuchsvisum trotz

    Der 1. Senat des VGH Baden-Württemberg geht in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 1992 (- 1 S 15/92 -, NVwZ 1993, 291 = EZAR 622 Nr. 14), 4. März 1992 (- 1 S 241/92 -, InfAuslR 1992, 168 = EZAR 622 Nr. 15) und vom 6. Juli 1992 (- 1 S 881/92 -, InfAuslR 1993, 14) davon aus, daß ein Negativstaater, der mit einem Besuchsvisum einreist, obwohl er schon bei der Einreise einen Daueraufenthalt beabsichtigt hat, unerlaubt im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG einreist.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1994 - 1 S 818/94

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und gleichzeitige Androhung

    Obwohl im Ausgangspunkt ein Verpflichtungsbegehren, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben, soweit dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Verweilrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 69 Abs. 2, 3 AuslG) genommen wird (st. Rechtspr. d. Senats, vgl. Beschlüsse v. 28.11.1991 - 1 S 2601/91 -, VBlBW 1992, 155; v. 6.2.1992 - 1 S 15/92 -, VBlBW 1992, 134).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 11 S 3162/91

    Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Versagung der Erteilung einer

    Denn der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt seiner Einreise den objektiv erforderlichen Aufenthaltstitel für einen legalen Grenzübertritt; die gesetzliche Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 6.2.1992 - 1 S 15/92 -).
  • VGH Hessen, 08.04.1992 - 12 TH 611/92

    Aufenthaltserlaubnis: Ermessen bei Berücksichtigung von Unterbrechungen des

    Darauf kommt es aber im Rahmen der Prüfung der Statthaftigkeit des vom Antragsteller gewählten Rechtsschutzantrags letztlich nicht an; denn insoweit genügt der hier gegebene schlüssige Vortrag der gesetzlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG (vgl. dazu allgemein auch VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/89 - und 06.02.1992 - 1 S 15/92 -, demn. in EZAR 622 Nr. 13 und 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1994 - 1 S 627/94

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - Wirkung eines Antrages auf

    Die Duldungsfiktion entfällt vorliegend auch nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG, da derzeit mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Antragstellerin illegal eingereist ist und die gesetzliche Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG insoweit keine Anwendung findet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.2.1992 - 1 S 15/92 - InfAuslR 1992, 134).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1993 - 1 S 1319/93

    Auswirkungen der Asylantragstellung auf zuvor ergangene aufenthaltsbeendende

    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), ist zwar statthaft, soweit der Antragsteller damit vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsgenehmigung begehrt, da durch die Ablehnung des Antrags ihm ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Verweilrecht im Bundesgebiet genommen wird (§ 69 Abs. 3 AuslG; vgl. VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 6.2.1992 - 1 S 15/92 -, VBlBW 1992, 266; Beschl. v. 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -, BWVPr 1992, 91).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - 11 S 2626/92

    Ausländerrecht: Vorliegen einer erlaubten Einreise - Befreiung vom Erfordernis

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